Honorar

Bei der Vergütung unserer Dienstleistung lassen wir uns an drei Grundsätzen messen:

Transparenz, Kosten-Nutzen-Verhältnis und Kalkulationssicherheit in jeder Phase der Fallbearbeitung im Interesse unserer Mandanten.

Die Frage unserer Vergütung sprechen wir daher offen bereits zu Beginn eines Auftrages an und informieren bei jeder neuen Entwicklung Ihres Falles über die Kostenfolge.

Grundsätzlich richten sich die Gebühren, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich  für die Bemessung der Gebühren ist danach in der Regel der Gegenstandswert und somit die finanzielle Bedeutung des Auftrags. Als Faustregel gilt: Je Höher die finanzielle Bedeutung des Falles, desto höher die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem RVG.

Davon abweichend treffen wir eine Vergütungsvereinbarung in Fällen, in denen eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder zu einer unangemessenen Vergütung führen würde, die sich beispielsweise am Zeitaufwand orientiert. Hierdurch erhöhen wir häufig Transparenz im Interesse unserer Mandanten. So stellen wir bereits bei einer Erstberatung sicher, dass ein Mehrwert für unsere Mandanten bei zuverlässiger Kostenkontrolle erreicht werden kann. Die häufig unbegründet bestehende Angst vor dem ersten Schritt zum Anwalt nehmen wir somit bereits zu Beginn unserer Mandate.

Natürlich stehen wir auch Mandanten zur Verfügung, die nur über geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, sich eventuell in finanziellen Schwierigkeiten befinden oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder eines Rechtsstreits zu tragen. Hierfür gibt es die Möglichkeit im außergerichtlichen Bereich unter Umständen Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten Sie in der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts. Das zur Beantragung erforderliche Formular können Sie über den Bereich "Downloads" ausdrucken und ausfüllen. 

Bitte nehmen Sie auch die erforderlichen Belege mit zu Gericht und lassen sich dann nach Schilderung Ihres Problems für die jeweilige Angelegenheit einen Berechtigungsschein ausstellen. Im Anschluss daran vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit uns. Auch die Kosten einer gerichtlichen Vertretung können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden. Ein entsprechendes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ist ebenfalls auf unserer Seite abrufbar.